Kalte Finger an der Tastatur? Mit Wärmflasche vorm Laptop? Die Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz regelt die Arbeitsstättenverordnung, erklärt Andreas Schmidt, Rechtsanwalt und Experte für Arbeitsrecht beim Handelsverband Bayern in Nürnberg. „Die Temperaturgrenzen sind abgestuft und abhängig von der Arbeitsschwere, der Arbeitshaltung und dem konkreten Betriebsraum“, sagt Schmidt.
Je schweißtreibender, desto kühler
Grundsätzlich müsse der Mitarbeiter eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ haben, so die juristische Formulierung. Faustregel: Umso schwerer die Tätigkeit, desto kühler darf der Arbeitsraum sein.
Öffentlicher Dienst erreicht Untergrenze
Im Büro („körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit“) gelten 19 Grad Celsius. Für leichte Arbeit „im Stehen oder Gehen“ 18 Grad, „mittelschwere überwiegend im Stehen oder Gehen“ 16 Grad. Bei körperlich schweren Arbeiten können nur zwölf Grad herrschen. Die neue 19-Grad-Regel im öffentlichen Dienst geht an das Mindestmaß dessen heran, wie warm ein Ort sein muss, um für Büroarbeit noch zugelassen zu sein, so Schmidt, der aber betont: „Die angegebenen Temperaturen sind keine absolut starren Regelungen.“ Oft sei es Auslegung im Einzelfall. Wird es zu kalt, muss der Arbeitgeber Abhilfe schaffen. Für Arbeitsumgebungen wie zum Beispiel eine Kfz-Werkstatt könnten das etwa Wärmestrahler, Aufwärmzeiten oder wärmere Kleidung sein.
Was gilt bei Hitze im Büro?
Auch für das andere Ende des Thermometers gibt es Vorschriften: „Im Sommer gelten Höchstwerte von +26 Grad Celsius“, sagt Schmidt. Aber natürlich bekomme der Arbeitnehmer bei Überschreitung nicht hitzefrei. Der Arbeitgeber müsse dann zusätzliche Maßnahmen einleiten, wie zum Beispiel Ventilatoren, Jalousien, Nachtkühlung, Lüften, Nutzung von Gleitzeitregelungen oder die Lockerung von Bekleidungsregeln. „Erst ab einer Temperatur von über 35 Grad Celsius ist der Raum ohne zusätzliche Maßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet“, so Schmidt.
Homeoffice: Wer zahlt die Heizung?
Und wie sieht es mit Homeoffice aus? „Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht einfach einseitig ins Homeoffice versetzen“, erläutert Schmidt. Wenn der Arbeitnehmer nicht bereit ist, vom Homeoffice aus zu arbeiten, müsse der Betrieb ihm einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, der der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Hier greifen die Mindesttemperaturen. Ein Abwälzen von Energiekosten ins Private ist also nicht möglich.
Arbeitet der Mitarbeiter freiwillig im Homeoffice, obwohl er auch in der Firma arbeiten könnte, ist es klar: Er zahlt Strom und Heizung zu Hause. Anders sieht es laut Schmidt aus, wenn man ausschließlich im Homeoffice arbeitet und gar keinen Arbeitsplatz in der Firma hat. Dann müsste der Arbeitgeber die Kosten übernehmen.
„Allerdings gilt dies nur für Kosten die alleine durch den Umstand angefallen sind, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet“, sagt Schmidt. Soll heißen: Strom- und Heizenergie müssten genauestens getrennt werden zwischen Verbrauch durch Arbeit und den normalen Haushaltsverbrauch – in der Realität schwer aufzuschlüsseln.
Noch wenig Rechtsprechung
Insgesamt gebe es noch relativ wenig Rechtsprechung zum Thema Homeoffice, sagt Schmidt. Er rechne aber damit, dass sich das in den kommenden Jahren ändern werde. Vielleicht auch zum Aspekt Energiekosten.
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